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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die AGB gelten in Ergänzung und übergeordnet zu den Allgemeinen Bedingungen des Schweizerischen Verbandes der ASTAG Schweiz. Die Haftungsgrundlage in diesen AGB entspricht der Regelung in den aktuell gültigen Allgemeinen Bedingungen der ASTAG Schweiz.

1. Allgemeiner Teil


Artikel 1.1. Geltungsbereich


Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Transporte und Lagerungen von Kunden (nachstehend Auftraggeber genannt) durch die Oehninger AG (nachstehend Auftragnehmer, Frachtführer, Lagerhalter oder uns genannt) in der Schweiz und dem Ausland. Die AGB gelten in Ergänzung und übergeordnet zu den Allgemeinen Bedingungen des Schweizerischen Verbandes der ASTAG Schweiz. Die Haftungsgrundlage in diesen AGB entspricht der Regelung in den aktuell gültigen Allgemeinen Bedingungen der ASTAG Schweiz.


Artikel 1.2. Pflichten des Auftraggebers


Der Auftraggeber übermittelt den Auftrag in schriftlicher oder in elektronischer Form. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Angaben zum Transport- respektive Lagergut inklusive allfällige Zollformalitäten (Verpackung, Inhalt, Gewicht, Grösse etc.) vollständig, verständlich und wahrheitsgetreu zu machen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Transport- respektive Lagergut für den Strassengütertransport, den Warenumschlag sowie eine allfällige Lagerung tauglich und ausreichend zu verpacken. Gefahrengut muss im Einklang mit den ADR/SDR Vorschriften verpackt, gekennzeichnet und mit den nötigen Begleitpapieren versehen werden. Der Auftraggeber trägt hierfür die Verantwortung.


Artikel 1.3. Mängelrüge


Die Mängelrüge betreffend Warenbeschädigungen oder fehlender Ware muss sofort in Anwesenheit des Chauffeurs angebracht werden. Sie muss schriftlich auf den Frachtpapieren vermerkt werden und ist vom entsprechenden Fahrer gegen zu zeichnen. Für äusserlich nicht erkennbare Schäden muss die Mängelrüge innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ablieferung bzw. Abholung der Ware schriftlich beim Frachtführer eingegangen sein (elektronisch oder per Post). Werden diese Fristen nicht eingehalten, verfallen jegliche Haftungsansprüche gegenüber dem Frachtführer. Die Verwirkung aller Haftungsansprüche und die Verjährung von Ersatzklagen richten sich nach Art. 452 und 454 des Schweizerischen Obligationenrechtes.


Artikel 1.4. Subunternehmer


Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Frachtführer berechtigt, den Frachtauftrag ganz oder teilweise durch einen Zwischenfrachtführer (Subunternehmer) ausführen zu lassen. Er haftet in diesem Fall gegenüber dem Auftraggeber in gleicher Weise, wie wenn er den Auftrag selber ausgeführt hätte.


Artikel 1.5. Zahlungsbedingungen


Die Forderungen der Firma Oehninger AG sind innert 30 Tagen rein netto zu bezahlen. Skontoabzüge werden nachbelastet.


Artikel 1.6. Retentionsrecht


Die Firma Oehninger AG ist befugt, Güter als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Beförderungsvolumen des Auftraggebers zurückzuhalten. Nach ungenutztem Ablauf einer von der Firma Oehninger AG unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist darf die Firma Oehninger AG die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestensverwerten. Artikel 1.7. Offerten Offerten sind, falls nicht anders lautend vereinbart, bis 30 Tage nach Erstellung durch die FirmaOehninger AG gültig.Artikel 1.8. Gerichtsstand Als Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnisgilt das Domizil derFirma Oehninger AG.


2. Containerlogistik


Artikel 2.1. Containertransporte


Das Auf- und Abladen der Ware in die Container ist Sache des Warenversenders bzw. -empfängers. Schäden, die bei dieser Arbeit entstehen, sind vom Frachtführer nicht zu vergüten. Da eine Überprüfung der Warenvollständigkeit sowie des Warenzustandes durch den Fahrer vor Ort nicht möglich ist können keine nachträglichen Haftungsansprüche in Sachen Warenunvollständigkeit bzw. -zustand an den Frachtführer gestellt werden. Dies insbesondere auch dann nicht, wenn vom Absender oder Empfänger der Ware, betreffend Warenvollständigkeit sowie –mangel, vom Fahrer eine Unterschrift gefordert wird. Mit der Unterschrift des Fahrers auf den Frachtpapieren wird lediglich die Übernahme des beladenen Containers bestätigt. Hilft der Fahrer beim Auf- und Abladen des Containers oder besorgt er diesen allein (beide Fälle auf ausdrückliches Verlangen des Absenders oder Empfängers), so gilt der Fahrer, was die Haftung betrifft, als Hilfsperson des Absenders bzw. Empfängers. Sofern keine speziellen Leistungen vereinbart wurden, umfasst das Leistungsangebot beim Transport von Containern die Abholung, den Transport und die Zustellung der Container beim Empfänger. Die Avisierung der Containerdaten sowie die Plombierung des Containers sind im Transportpreis inbegriffen.


Artikel 2.2. Verfügbarkeit der Container / Freistellungen / Anmeldungen


Bei Auftragserteilung wird von einer rechtzeitigen Verfügbarkeit und vorliegender Legitimierung/ Freistellung von Voll- und Leercontainern ausgegangen. Eine Überprüfung von Daten, Freistellungen und Verfügbarkeiten durch uns ist nicht in der gebuchten Dienstleistung enthalten.


Artikel 2.3. Zustand / Beschaffenheit der Container


Wir gehen davon aus, dass die freigestellten Container in Art und Beschaffenheit, der beabsichtigten Beladung/Nutzung entsprechen, und in einem dementsprechenden Zustand zur Auslieferung bereit stehen. Aufgrund der Gegebenheiten (Platzverhältnisse, Sicherheitsvorschriften, Lichtverhältnisse) an den Terminals/Depots wird das freigestellte Equipment durch unser Fahrpersonal lediglich einer Sichtprobe unterzogen. Für Mängel und Abweisungen an den Ladestellen übernehmen wir keine Haftung. Änderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.


Artikel 2.4. Pflichten des Auftragnehmers


Der Chauffeur muss beim Kunden den Container be- oder entladebereit machen (Box-Container –


Türen öffnen / Kipp-Container – Kippen des Containers an der gewünschten Abladestelle / ReeferContainer – Temperatursicherung während des Transports mit Genset). Die Containerplombe muss im Beisein des Kunden entfernt oder angebracht werden. Eventuelle Verspätungen die zur Nichteinhaltung des Termins führen sind unverzüglich an den Auftraggeber zu melden. Wird ein Container abgesattelt, ist der Chauffeur verpflichtet, den Container zu sichern. Dass dies geschehen ist muss vom Kunden schriftlich auf dem Lieferschein bestätigt werden. Die Leerretournierung des Containers erfolgt innerhalb 24 Stunden nach Leer-Meldung.


Artikel 2.5. Pflichten des Verladers/Absenders und/oder Abladers/Empfängers


Der Kunde hat genügend Personal, um den Container termingerecht zu be- oder entladen. Der Verlad und die Sicherung der Ware im Container ist Sache des Kunden. Für das Ab- und Zudecken der OT oder HT Container ist der Kunde verantwortlich. Der Fahrer ist nicht nach SUVA-Richtlinien ausgerüstet, um in mehr als 1.50 m über dem Boden zu arbeiten. Für die Reinigung des Container (Entfernen von Abfällen, Nägeln, Kleber etc.) ist der Kunde verantwortlich. Der Container sollte besenrein sein und darf keine Ladungs- oder Verpackungsrückstände enthalten. Gefahrengutkennzeichnungen am Container sind vom Empfänger zu entfernen. Der Kunde darf das maximal gesetzliche Ladegewicht nicht überschreiten.


Artikel 2.6. Zollpapiere


Zollpapiere werden in der Regel vom Kunden elektronisch übermittelt. Für Zollpapiere, die dem Chauffeur mitgegeben werden, wird jede Haftung abgelehnt.


Artikel 2.7. Freie Entlade-, Belade- und Wartezeiten


Unsere Offerten basieren auf folgenden freien Wartezeiten:
- Freie Ent-/Beladezeiten beim Kunden 2 Stunden
- Freie Warte-, Be- und Entladezeit in den Terminals 1 Stunde (Pro Anfahrt)
- Die Wartezeiten beim Kunden und im Terminal können nicht kumuliert werden


Artikel 2.8. Mehrkosten


Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Be-/Entladezeit berechnen wir Standzeit in avisierter Höhe. Standzeiten, Multistops und andere Mehrkosten avisieren wir Ihnen in der Regel binnen 48 Stunden per E-Mail oder per Fax anhand der Belege.


Artikel 2.9. Auftragsstornierung


Aufträge für den folgenden Tag müssen rechtzeitig storniert werden. Bei Stornierungen nach 16.00 Uhr am Tag vor der Auslieferung wird zukünftig der uns entstandene Aufwand verrechnet.


Artikel 2.10. Containerlagerung


Werden die Transport- respektive Lagergüter nicht direkt dem Auftraggeber zugestellt, und vereinbart der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine kurz- oder langfristige Lagerung der Transportgüter, werden die Transport- respektive Lagergüter auf den durch den Lagerhalter bestimmten Lagerplätzen sachgerecht zwischengelagert. Bei der Zwischenlagerung werden die Transport- respektive Lagergüter nicht ausgeladen, sondern verbleiben im Container. Bedürfen die Transport- respektive Lagergüter zum Erhalt des Warenzustandes besonderer Behandlung während der Zwischenlagerung (z.B. Kühlaggregate), sind sämtliche dazu erforderlichen Angaben durch den Auftraggeber im Auftrag schriftlich festzuhalten. Für eine Verschlechterung des Warenzustandes während der Zwischenlager aufgrund unvollständiger, falscher oder fehlender Angaben durch den Auftraggeber wird jegliche Haftung durch den Auftragnehmer ausgeschlossen. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Transport- respektive Lagergüter, bei Beginn der Zwischenlagerung auf Übereinstimmung mit dem Auftrag und mit den Begleitpapieren zu überprüfen. Da eine Überprüfung der Warenvollständigkeit sowie des Warenzustandes durch den Frachtführer respektive Lagerhalter vor Ort nicht möglich ist, können keine nachträglichen Haftungsansprüche in Sachen Warenunvollständigkeit bzw. -zustand an den Auftragnehmer gestellt werden. Dies insbesondere auch dann nicht, wenn vom Absender oder Empfänger der Ware vom Frachtführer eine Unterschrift betreffend Warenvollständigkeit sowie -mangel gefordert wird. Mit der Unterschrift des Frachtführers auf den Frachtpapieren wird lediglich die Übernahme des beladenen Containers bestätigt. Bei längerfristiger Lagerung überprüft der Lagerhalter regelmässig den äusseren Zustand des Containers respektive auch die eingelagerten Güter, sofern diese ausgeladen wurden. Veränderungen werden unverzüglich dem Auftraggeber gemeldet. Ist Gefahr in Verzug, ist der Lagerhalter berechtigt, nach bestem Wissen und Gewissen unverzüglich die nötigen Vorkehrungen zu treffen.


Art. 2.11. Unvorhergesehene Zwischenlagerungen


Werden die Transportgüter vom Auftraggeber respektive Empfänger am definierten Bestimmungsort nicht wie vereinbart in Empfang genommen, oder können die Güter nicht rechtzeitig aus einem nicht vom Chauffeur zu vertretenden Grund bestimmungsgemäss abgeliefert werden, so werden die Transportgüter auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers zwischengelagert. Der Auftraggeber ist unverzüglich über die unvorhergesehene Zwischenlagerung zu informieren.


3. Haftung


Artikel 3.1. Haftung des Auftraggebers


Der Auftraggeber haftet für die Fehler aus seinem eigenen Verschulden sowie für diejenigen seiner Unterbeauftragten. Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackung der Ware zu sorgen. Er hat dem Frachtführer die Adresse des Empfängers oder Absenders, den Ort der Ab- oder Anlieferung, die Anzahl, die Verpackung, den Inhalt, das Gewicht und die Abmessung der Frachtstücke, die Lieferungszeit sowie Gegenstände, deren Wert CHF 500'000.-- übersteigt, genau zu bezeichnen. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, dem Frachtführer Angaben betreffend besonderer Beschaffenheit des Transportgutes sowie auf seine besondere Gewichtsverteilung und Schadenanfälligkeit zu machen. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit der auftragsrelevanten Daten. Die aus Unterlassung, Ungenauigkeit oder Unrichtigkeit solcher Angaben entstehenden Nachteile, Mehrkosten, Schäden oder Verluste gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für die nicht gedeckten Transportrisiken und für Schäden, die nicht vom Frachtführer oder seinen Hilfspersonen zu vertreten sind, besteht die Möglichkeit, dem Frachtführer den Auftrag zu erteilen, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers eine Warentransportversicherung abzuschliessen.


Artikel 3.2. Haftung des Frachtführers respektive Lagerhalters


Der Frachtführer respektive der Lagerhalter haftet seinem Auftraggeber für die sorgfältige Ausführung des Auftrages.


Artikel 3.3. Höhere Gewalt


Der Frachtführer respektive Lagerhalter ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände entstanden ist, die weder der Frachtführer noch dessen Unterbeauftragte vermeiden und/oder deren Folgen sie nicht abwenden konnten.


Artikel 3.4. Haftungsanwendung


Der Frachtführer respektive Lagerhalter haftet für Schäden, welche vom Zeitpunkt der Übernahme des Transportgutes bis zu dessen Ablieferung nachgewiesenermassen, sei es durch ihn selbst oder seine Hilfsperson, verursacht wurden.


Artikel 3.5. Haftungsausschlüsse


- Schäden aus unsachgemässem Verlad auf der Lastwagenbrücke durch Hilfspersonen des Absenders- Bruchschäden infolge normaler Erschütterungen- Beschädigungen oder Manki bei Gütern, die in verschlossenen oder äusserlich unbeschädigten Kisten, Kartons oder Behältern transportiert werden und deren einwandfreien Zustand und Vollzähligkeit bei der Übernahme nicht kontrolliert werden konnten
- Schäden infolge mangelhafter oder ungeeigneter Verpackung
- Schäden an Transportgut, welches beim Öffnen der Containertüre durch den Fahrer - infolge
ungenügend gesicherter Ladung (überseegerecht gemäss Container-Handbuch) - herausfällt
- Schäden infolge Witterungseinflüssen
Schäden infolge ungenügendem Raumprofil oder Fahrtrasse, wenn der Absender oder
Empfänger diese Zufahrt verlangt hat
- Kratz-, Schramm-, Druck- und Scheuerschäden, Farbabsplitterung, Politurrisse sowie das
Lösen von geleimten Teilen und Furnieren
- Schäden, die nicht innerhalb der in Artikel 1.3. beschriebenen Fristen, ordnungsgemäss gerügt wurden
- Gewinnminderungen und -ausfälle sowie Betriebsunterbrüche
- Schäden infolge unrichtiger Deklaration, Verletzung von Ein-, Aus- und Durchfuhrbestimmungen sowie von Devisen- und
Zollvorschriften
- Beschlagnahme, Wegnahme oder Zurückhaltung durch eine Regierung oder Behörde
- Krieg, Streik, Unruhen sowie andere Ereignisse aus politisch- oder sozialen Motiven
- Schäden aus Kernenergie
- Schäden durch Einsturz von Kunstbauten
- Schäden durch Feuer-, Explosions- oder Elementarereignissen.
- Haftung für Edelmetall- oder edelmetall-ähnliche Transporte
- Schäden bei unvorhergesehenen Zwischenlagerungen gemäss Artikel 2.11 Artikel 3.6. Haftung aus verspäteter Lieferung Schäden aus Verspätung in der Ablieferung sind vom Frachtführer nur zu vergüten, wenn die Haftung dafür schriftlich vorab vereinbart wurde. Die Haftung für weitere mittelbare Schäden muss ebenfalls schriftlich vereinbart werden. Ist die Haftung für Verspätungsschäden schriftlich vereinbart worden, haftet der Frachtführer höchstens bis zum Betrag des vereinbarten Frachtentgeldes.Artikel 3.7. Haftung bei Verlust oder Beschädigung der Transportware Bei Verlust oder Beschädigung des Transportgutes beschränkt sich der Umfang der Schadenersatzpflicht auf den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit seiner Übernahme zur Beförderung inklusive Transportentgeld (immer unter der Berücksichtigung des in Artikel 3.1. formulierten Haftungshöchstwertes). Zur Vergütung mittelbaren Schadens (z.B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall usw.) besteht keine Verpflichtung.